Freundeskreis 2.Schnellbootgeschwader e.V.
in der Fassung vom 29. Juli 2021
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis - 2.Schnellbootgeschwader e.V.“. Er hat seinen Sitz in 24226 Heikendorf, Rührsbrook 4 und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen.
§ 2
Zweck
Der Freundeskreis - 2.Schnellbootgeschwader, nachfolgend FK genannt, dient ausschließlich dem Zweck, die Soldaten, Reservisten, Ehemaligen, zivilen Mitarbeitern und deren Angehörigen zu betreuen. Er will die Geschichte und Leistungen der Einheiten, Verbände und Einrichtungen der Marine am Standort Kappeln, im besonderen die des
2. Schnellbootgeschwaders, im Rahmen der Traditionspflege in Erinnerung halten.
Darüber hinaus hält sie Kontakt zu den Streitkräften der Bundeswehr und der Verbündeten und pflegt die Beziehung zwischen Bundeswehr und Öffentlichkeit.
§ 3
Mitgliedschaft
Der FK besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können sein:
Alle ehemaligen Soldaten aller Dienstgradgruppen sowie zivile Mitarbeiter aller Schnellbootgeschwader sowie alle an der Marine und deren Geschichte interessierten Personen
Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die aufgrund ihrer Verdienste um die Traditionsgemeinschaft zu solchen von der Mitgliederversammlung ernannt worden sind. Sie sind stimmberechtigt und wählbar.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
Der Vorstand erstellt einen Beitragsstatus. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- Schriftliche Austrittserklärung
- Ausschluss (Beschluss der Mitgliederversammlung)
- Tod
Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss spätestens bis zum 01.10. schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. In den übrigen Fällen endet die Mitgliedschaft mit dem Ende des Kalendermonats, in den das Ereignis fällt.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
- es das Ansehen und/oder die Interessen des FK schwer geschädigt hat,
- es durch sein Verhalten innerhalb des Vereins wiederholt erheblichen Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
- es mit einem Mitgliedsbeitrag oder mit Teilen von Mitgliedsbeiträgen in Verzug geraten ist und an die letzte von ihm dem Verein bekannt gegebenen Anschrift zwei Mahnungen versandt worden sind, wobei in der zweiten Mahnung auf den möglichen Ausschluss hingewiesen wird, und Zahlung nicht binnen zwei Wochen nach Versendung der zweiten Mahnung erfolgt ist.
§ 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Organe
Der Freundeskreis 2.Schnellbootgeschwader hat folgende Organe:
- die Mitgliederversammlung
- den Vorstand
§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Traditionsbeauftragten
- Schriftführer
- Schatzmeister
Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung des FK zuständig und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Vorstand ist berechtigt, alle Tätigkeiten zum Wohl und Interesse des FK zu erledigen, die nicht von der Satzung berührt werden oder geregelt sind. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Zur Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
§ 10
Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende haben Einzelvertretungsmacht.
§ 11
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im dritten Quartal des Jahres stattfinden. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden oder im Falle einer Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Die Mitgliederversammlung muss spätestens drei Wochen vorher durch schriftliche Einladung, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen werden.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung
- Geschäftsbericht des Vorstandes
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen
Weitere Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Eine Änderung der Satzung bedarf jedoch der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
Anträge, die nicht zur Tagesordnung gehören, benötigen zur Beratung eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich ins Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von 10 Tagen zu jeder Zeit durch den 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Eine Einberufung muss mindestens innerhalb von 14 Tagen erfolgen wenn:
- mindestens zwei Vorstandmitglieder oder
- ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung gleichermaßen.
§ 13
Wahl des Vorstandes
Die ordentliche Amtszeit für Vorstandsmitglieder des Vorstands des Freundeskreis
2. Schnellbootgeschwader e.V. wird auf 4 Jahre festgelegt.
Nach der ordentlichen Amtszeit von vier Jahren werden, in dem dann folgenden ungeraden Kalenderjahr, diese Vorstandsposten neu gewählt:
- der 1. Vorsitzende
- der Traditionsbeauftragte
- der Schriftführer
Nach der ordentlichen Amtszeit von vier Jahren werden, in dem dann folgenden geraden
Kalenderjahr, diese Vorstandsposten neu gewählt:
- der 2. Vorsitzende
- der Schatzmeister
Dieser vierjährige Rhythmus wir dann für alle weiteren Vorstandswahlen beibehalten
§ 14
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung das Prüfungsergebnis vortragen.
§ 15
Auflösung des Freundeskreis 2.Schnellbootgeschwader
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des FK beschließen. Der Beschluss bedarf jedoch der Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Auflösung des FK wird das Vermögen vollständig der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) zugeführt.
§ 16
Verwendung der Vereinsvermögens
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 17
Datenschutz
1. Mit der Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Verein die im Aufnahmeantrag enthaltenen persönlichen Daten auf. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen des Vereinszwecks nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Datenverarbeitung umfasst die allgemeine Mitgliederverwaltung, insbesondere die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und sowie die Erstellung des Mitgliedsausweises. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unberechtigten Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2. Mitglieder haben jederzeit die Möglichkeit, vom Verein Auskunft über ihre Daten zu erhalten. Mitglieder können jederzeit gegenüber dem erweiterten Vorstand der Veröffentlichung ihrer Daten, soweit dieses nicht zur Verfolgung des Vereinszwecks erforderlich ist, widersprechen.
3. Bei Austritt eines Mitglieds werden gespeicherte personenbezogene Daten in der vereinseigenen Clubverwaltungssoftware gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die das Rechnungswesen betreffen, werden entsprechend den steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt.
4. Die Weitergabe von Daten der Mitglieder zu Werbe- und anderen kommerziellen Zwecken ist unzulässig.
5. Direkte Zugriffsberechtigung auf die personenbezogenen Daten der Mitglieder haben ausschließlich der 1. Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Zur Ausübung Ihrer Aufgaben können Daten, wie Name und Anschrift, auch an andere Vorstandsmitglieder weitergegeben werden. Für die Weitergabe weiterführender Daten wie Kontonummern oder ähnliches ist immer die ausdrückliche Genehmigung des 1. Vorsitzenden erforderlich.
Alle Vorstandsmitglieder sind über die Datenschutzrichtlinien informiert und haben sich dem Datenschutzgeheimnis schriftlich verpflichtet.
6. Die personenbezogenen Daten werden auf 2 Datenspeichern, wobei einer der Sicherung dient, beim Schatzmeister gesichert und zuverlässig vor dem Zugriff dritter geschützt.
1 Datenträger (Festplatte, DVD, CD, Speicherstick oder ähnliches) wird dem
1. Vorsitzenden halbjährlich mit den aktualisierten Mitglieder Daten übergeben.
§ 18
In-Kraft-Treten
Diese Satzungsänderung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 29. Juli 2021 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.